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14.08.2020

Branich Schriesheim: Wieso der "Laubelt" gesperrt bleibt - und auch zeitweilig nicht geöffnet wird

Branich Schriesheim: Wieso der "Laubelt" gesperrt bleibt - und auch zeitweilig nicht geöffnet wird

Die Straßenverkehrsbehörde und die Stadt antworten auf grundsätzliche Fragen der RNZ zur zweiten Branichzufahrt - Diese ist gar nicht Teil des Bebauungsplans von 1968

Seit knapp vier Jahren ist der „Laubelt“ als zweite Branichzufahrt dauerhaft durch Pfosten gesperrt. Foto: Dorn

Schriesheim. (hö) Die Sperrung der Branichzufahrt ist nun auch schon wieder eine Woche lang Geschichte. Aber da Hans-Jörg Goerlach in der letzten Gemeinderatssitzung eine Diskussion wegen der zweiten Zufahrt angestoßen hatte, wollte die RNZ von der Stadt Schriesheim und der Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises zehn grundsätzliche Fragen beantwortet haben: Die Fragen 1 bis 3 und 8 bis 10 beantwortete der Kreis, die Fragen 4 bis 7 die Stadt. Das Ergebnis ist nicht weiter verwunderlich: Eine zweite Zufahrt, über den "Laubelt", wird es nicht geben.

Wie steht die Straßenverkehrsbehörde zum Thema "Zweite Zufahrt" zum Wohngebiet Branich, beispielsweise über den jetzt schon bestehenden "Laubelt"?

Der "Laubelt" steht als Zufahrt zum Branich nicht zur Verfügung. Es handelt sich um einen landwirtschaftlichen Weg, der nicht für den öffentlichen Verkehr gebaut und gewidmet ist. Der Weg ist mit dem Verkehrszeichen 260 "Verbot für Kraftfahrzeuge jeder Art" gesperrt. Darüber hinaus ist es keine Entscheidung des Straßenverkehrsrechts, ob eine Straße gebaut wird.

Wieso wurde der "Laubelt" 2015 mit festen Pfosten dauerhaft gesperrt?

Die Anordnung einer geeigneten Verkehrseinrichtung wurde erforderlich, da Verkehrszeichen alleine nicht beachtet wurden und viele Verkehre über den "Laubelt" stattfanden. Dies führte zu verkehrskritischen Situationen, auch zu Unfällen.

Im Branich-Bebauungsplan von 1968 ist diese zweite Zufahrt vorgesehen. Hat dieser Bebauungsplan noch Gültigkeit, oder ist er mittlerweile überholt?

Der Bebauungsplan "Branich" wurde bisher nicht aufgehoben und hat daher nach wie vor Gültigkeit. Die von Ihnen angesprochene zweite Zufahrt ist zwar im Plan dargestellt, liegt aber nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Branich". Daher wäre, sofern man eine Herstellung beabsichtigen würde, ein separates Bauleitplanverfahren erforderlich.

Wer könnte auf Einhaltung des Bebauungsplans klagen – oder darf man es gar nicht?

Die zweite Zufahrt liegt, wie gesagt, außerhalb des Geltungsbereichs des bestehenden Bebauungsplanes. Insofern sind juristische Fragestellungen nicht zu klären.

Ist es straßenrechtlich nicht bedenklich, wenn ein Wohngebiet mit etwa 600 Bewohnern nur eine Zufahrt, über die Branichstraße, hat? Gerade bei Bauarbeiten wie Anfang August oder Unglücksfällen könnte diese dann schnell blockiert sein.

Dies findet man in gewachsenen Wohngebieten innerhalb Baden-Württembergs sehr häufig. Insofern ist eine gute Informationspolitik, wie bei den kürzlich durchgeführten Hangarbeiten geschehen, sehr wichtig.

Ist ein Vollausbau des "Laubelt" als ständige zweite Zufahrt prinzipiell denkbar?

Nein, da hier weder die Flächen noch der politische Wille vorhanden sind. Außerdem wäre eine starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu befürchten.

Und wie sähe es mit einem provisorischen Ausbau, beispielsweise im Einbahnstraßen-System oder mit Ausweichbuchten, aus? Wäre das straßenverkehrsrechtlich oder aus Haftungsgründen überhaupt zulässig?

Diese Frage kann die Stadt Schriesheim pauschal nicht beantworten.

Gelten für ein Landschaftsschutzgebiet, durch den der "Laubelt" führt, besondere Vorschriften, was den Ausbau von Wegen angeht? Oder sind sie gar unmöglich?

Es ist den Straßenbaulastträgen (der Stadt Schriesheim) vorbehalten, die Art der Nutzung nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben des Straßenrechts festzulegen.

Wäre es denkbar, den "Laubelt" bei Bauarbeiten, die die einzige Zufahrt blockieren, für die Anwohner zeitweilig freizugeben?

Der "Laubelt" kann nicht als Zufahrt zum Branich genutzt werden. Er ist ein landwirtschaftlicher Weg, der nicht für den öffentlichen Verkehr gebaut und gewidmet ist. Der Weg ist für Kraftfahrzeuge jeder Art gesperrt. Darüber hinaus kann er im derzeitigen Ausbauzustand schon aus Sicherheitsgründen nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden. Der Weg muss zudem bei Bedarf jederzeit den Rettungsdiensten zur Verfügung stehen.

Was würde passieren, wenn die Stadt – auch wenn es unwahrscheinlich ist – auf einmal den "Laubelt", so wie er ist, für den allgemeinen Verkehr freigibt? Dürfte sie das überhaupt?

Diese Frage stellt sich schon gar nicht, da die Stadt keine Absicht hat, den "Laubelt" für den öffentlichen Verkehr freizugeben. Außerdem könnte sie sich nicht über das Straßenverkehrsrecht, also das angeordnete Verkehrszeichen 260, hinwegsetzen, das Vorrang hat.

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Autor: Rhein-Neckar-Zeitung